In Folge 3 der Artikelreihe von Prof. Michael Elicker zu den “Verbrechen der Saubermänner“ beschäftigt er sich mit „Der Strafbarkeit kommunaler Amtsträger durch den Abschluss von Nutzungsverträgen“.
“Ohne Belang für die Strafbarkeit ist auch, ob die vertraglichen Abreden öffentlich oder nicht-öffentlich getroffen oder ob die Zuwendungen wegen ihrer Häufigkeit gar als sozialadäquat begriffen werden. Denn die Rechtswidrigkeit der Absprachen und der Planungen wird davon nicht beeinflusst. Der Gesetzgeber hat für das Zusammenwirken von Privaten und Gemeinden strikte Regeln getroffen, die auch nicht dadurch obsolet werden, dass sie immer wieder oder aus Unkenntnis sogar öffentlich missachtet werden”
http://www.deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2016/2016_04_04_dav_aktuelles_grosswindanlagen-3.html