Der bayerische Landesgesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel durch Gesetz vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) Gebrauch gemacht. Er hat geregelt, dass Windkraftanlagen im Außenbereich nur privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten. Gegenstand der Verfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof ist die Frage, ob diese Regelung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.