Verfassungsklage wegen Verletzung des Grundgesetz-Artikels 2, Absatz 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit)
Bundesverfassungsgericht hat die Klage wegen Verfahrensfehlern als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Instanzen nicht eingehalten wurden.
Weitere Informationen zur Verfassungsbeschwerde:
http://www.vernunftkraft-hessen.de/wordpress/2016/02/26/einladung-pressekonferenz/