Um die richtige Ermittlung von Schallimmissionen von Windenergieanlagen gibt es seit längerer Zeit Diskussionen. Hintergrund für die aktuelle Brisanz des Themas sind die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) aus dem Jahr 2015, die diese im September 2017 nach mehrmaliger Überarbeitung beschlossen hatte. Ein aktuelles Hintergrundpapier der Stiftung Umweltenergierecht zur rechtlichen Einordnung zeigt den Umgang mit den LAI-Hinweisen in der jüngeren Rechtsprechung und den Bundesländern auf.
Auszug für Hessen
Laut Schreiben des Hessischen Ministeriums fur Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.11.2017 sind die LAI-Hinweise infolge des LAI-Beschlusses und der UMK-Kenntnisnahme „als gesicherte neue Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik anzusehen und ab sofort bei der Beurteilung der von WEA [= Windenergieanlagen] ausgehenden Geräusche zu berücksichtigen". Die Qualifizierung als neue, gesicherte Erkenntnis deutet an, dass Hessen von einer Durchbrechung der Bindungswirkung der TA Larm ausgeht. Kurz und knapp wird festgelegt, dass in jeglicher Situation, in der es auf die Beurteilung der von einer Windenergieanlage ausgehen- den Gerausche ankommt, in Zukunft die LAI-Hinweise und somit das Interimsverfahren anzuwenden sind. Streng genommen werden durch diese Formulierung alle Vorgaben der LAI- Hinweise in allen relevanten Konstellationen (Genehmigungsverfahren, Abnahmemessungen, Uberwachungsmessungen) für anwendbar erklärt. Eine Unterscheidung derartiger Konstellationen, wie sie die Erlasse bzw. Schreiben anderer Bundeslander treffen, wird nicht vorgenommen und damit alle Konstellationen gleich behandelt. Unklar ist allenfalls, ob sich aus der Formulierung „ab sofort" gewisse Einschränkungen - insbesondere im Hinblick auf Bestandsanlagen ergeben - sollen.
Als Überblick soll folgende Tabelle dienen, die angibt, in welchem Bundesland die Anwendung der LAI-Hinweise in welchen Konstellationen derzeit vorgegeben ist:
LAI-Hinweise bei |
LAI-Hinweise bei |
LAI-Hinweise bei |
||||
neuen |
laufenden |
Bestandsanlagen |
||||
Genehmigungsverfahren |
Genehmigungsverfahren |
|||||
Zu genehmi- gende Anlage |
Vorbelas- tung |
Zu genehmigen- de Anlage |
Vorbelas- tung |
Abnahme- messung |
Uberwa chungsmessung |
|
BW |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) |
k. A. |
k. A. |
BY |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) |
(+)/(-) |
wohl (+) |
BB |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) |
k. A. |
k. A. |
HE |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) |
wohl (+) |
wohl (+) |
MV |
(+) |
wohl (+) |
(+)/(-), mind. 2 dB Richtwert- unterschreitung |
k. A. |
k. A. |
|
NRW |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) |
(+)/(-) |
wohl (+)/(-) |
ST |
(+) |
wohl (+) |
(+)/(-), mind. 2 dB Richtwert- unterschreitung |
k. A. |
unklar, wohl (+) |
|
SH |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) |
(+)/(-) |
(+) |
TH |
(+) |
wohl (+) |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
Legende: (+) = Anwendung LAI-Hinweise; (-) = keine Anwendung |
Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht