Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erläutert den Eingriff in das Landschaftsbild durch Windkraftanlagen und die Leistung von Ausgleichs- oder Ersatzzahlungen für diesen Eingriff detailliert: Windenergieanlagen stellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar.
Gemäß § 31 Abs. 5 LNatSchG NRW sind diese aufgrund der Höhe der Anlagen (über 20 Meter) in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG, so dass die Anlage nicht mehr als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen wird, ist bei vertikalen Strukturen mit der Höhe moderner Windenergieanlagen nicht möglich. Entsprechend § 31 Abs. 5 LNatSchG ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein Ersatz in Geld zu leisten.
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