Klimaschutz: Wie die FDP die Freiheit aufgibt

Jeder Tag, an dem hierzulande noch Kohlekraftwerke laufen, an dem Benzin- und Dieselfahrzeuge die Straßen füllen und Erdgasheizungen für angenehme Raumtemperaturen sorgen, ist ein guter Tag für die Bürger in Deutschland. Bringt uns doch jeder dieser Tage dem Zeitpunkt näher, an dem die politisch angestrebten Klimaziele endgültig nicht mehr erreichbar sind. Und spätestens dann implodiert die Klimaschutzideologie, weil sich ihre Gebote nicht nur als unnötig, sondern auch als nicht umsetzbar erwiesen haben.

Liberale ohne Prinzipien

Mit ihrer Forderung nach einem europaweiten Emissionshandel in allen Sektoren der Wirtschaft unterwirft sich die FDP dem kollektivistischen Ungeist. Das ist nicht marktwirtschaftlich, sondern ein Schritt in die Klimadiktatur.


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Steigende Energiearmut

Achgut.com – News-Redaktion vom 18.04.2019

„Energiearmut ist… ein zunehmendes Problem in Deutschland“, beginnt eine Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag. Mit „Energiearmut“ meinen sie allerdings nicht Energiemangel, weil zeitweise nicht hinreichend Strom erzeugt werden kann, sondern Menschen, die zu arm sind, um ihre Stromrechnungen zu bezahlen. Nicht gefragt wurde aufgrund welcher Politik die hohen Preise zustande kommen.

Fast 343.900 Haushalten ist im Jahr 2017 der Strom abgeschaltet worden, weil die Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Die Zahl dieser Stromsperren liegt etwa vier Prozent über denen des Vorjahres (330.254), wie aus der Antwort (19/8879) auf die zitierte Kleine Anfrage (19/8383) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht.

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Rhein-Hunsrück-Kreis: Windenergieanlagen in der Gemeinde Horn dürfen nicht gebaut werden

Gebiet von einer Windkraftnutzung im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs ausgeschlossen!

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Gesellschaft unter dem 29. Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Ortsgemeinde Horn (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 92 m). Für diese Anlagen und eine geplante dritte WEA war bereits am 22. Juli 2013 ein Vorbescheid im Hinblick auf eine seinerzeit geplante Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern erteilt worden. Der gegen diesen Vorbescheid erhobene Widerspruch des NABU Rheinland-Pfalz, eines Naturschutzverbandes, wurde vom Kreisrechtsausschuss am 24. Februar 2016 zurückgewiesen; eine Klage wurde seinerzeit nicht erhoben. In dem Flächennutzungsplan in der 13. Änderungsfassung ist das hier betroffene Gebiet von einer Windkraftnutzung im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs ausgeschlossen. Nach Erstellung einer Raumnutzungsanalyse im Jahr 2016 wurde der Genehmigungsantrag für die dritte WEA zurückgenommen.

Der gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 erhobene Widerspruch des NABU Rheinland-Pfalz wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen. Mit der anschließenden Klage macht der NABU Rheinland-Pfalz geltend, die Genehmigung verstoße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Rotmilan, Schwarzstorch und Wespenbussard sowie gegen den Flächennutzungsplan und das Landesentwicklungsprogramm IV.

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Genehmigung, so das Gericht, sei rechtswidrig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe die Genehmigung im Hinblick auf den Schutz des Rotmilans und des Schwarzstorchs nicht erteilt werden dürfen. Die bezüglich des Rotmilans eingeholte Raumnutzungsanalyse sei mangelhaft und eine solche fehle hinsichtlich des Schwarzstorchs gänzlich, obwohl sie erforderlich sei. Die im Verfahren vorgelegte Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan sei nicht geeignet, hinsichtlich des Rotmilans das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. das Vorliegen des Störungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausreichend auszuschließen. Diese Raumnutzungsanalyse habe wesentliche Zeiträume für die Erfassung des Flugverhaltens der beiden in einem Abstand von zwischen 1.095 m bzw. 1.420 m von der WEA 2 und 1.335 m bzw. 1.770 m von der WEA 1 entfernt nistenden Rotmilanpaare, deren Beobachtung nach dem hier geltenden „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (Naturschutzfachlicher Rahmen) wegen der Lage der Horste im 1.500 m-Bereich zu den WEA unabdingbar sei, nicht berücksichtigt. Die gesamte Zeit der Balz, des Nestbaus und die frühe Brutphase sei von den erst am 3. Mai 2016 begonnenen Beobachtungen nicht abgedeckt, obwohl diese nach den Vorgaben des Naturschutzfachlichen Rahmens schon im März beginnen müssten.

Ohne vorherige Raumnutzungsanalyse sei hinsichtlich des Schwarzstorchs der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegeben. Nach Aktenlage bestehe kein Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 1.000 m-Bereich zu einer WEA ein im Jahr 2012 und noch im Jahr 2014 besetzter Schwarzstorchhorst befunden habe. In ca. 3.600 m Entfernung befinde sich ein durchgehend seit 2013 besetzter Horst. Damit hätte nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen wegen der Lage im 3.000 m-Tabubereich vorab eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden müssen; ihre Unterlassung sei rechtswidrig, selbst wenn der Horst im 1.000 m-Ausschlussbereich im Jahr 2016 keinen Bestand mehr gehabt habe. Der Fortpflanzungsbereich des Schwarzstorchs von 200 m um den Horst als Niststätte gelte nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen erst nach mehr als fünf Jahren Nichtnutzung als aufgegeben.

Es komme daher nicht mehr auf die in der Widerspruchsentscheidung weiter erörterten möglichen Verstöße und Beeinträchtigungen an.

Quelle

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. April 2019, 4 K 269/18.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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