Unabhängige Justiz in Schleswig-Holstein zum Immissionsschutz

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Der 7. Zivilsenat hat nach dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 02. Mai 2019 mit Urteil vom 13. Juni 2019 im Berufungsverfahren entschieden und das Verfahren zur Weiterverhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Itzehoe zurückverwiesen. Möglicherweise kommt es dann nicht zu einem Vergleich, sondern zu einem Urteil.
AZ:7 U 140/18
2 0 336/12 LG Itzehoe

Eine Auswahl bemerkenswerter Leitsätze des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein:

  • Der Richter darf sich bei der Beurteilung neueren technischen und medizinischen Erkenntnissen (z.B. WHO-Empfehlungen) nicht verschließen.”
  • “Infraschall ist unstreitig messbar und es bedarf ggf. einer medizinischen Klärung, ob dadurch schädliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Betroffenen ausgelöst worden sind.”
  • “Im Ergebnis muss der Tatrichter jede einzelne Immission (Lärm, Infraschall, Licht, Schatten, elektromagnetische Strahlung, Eiswurf, Disko-Effekt) und schließlich auch die Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen umfassend beurteilen und würdigen.”

Quelle: Windwahn.com

 

 

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