VGH Hessen: AZ 9 B 2016/18 vom 14.05.2019
Zusammenfassung:
Das in der Genehmigung bestimmte Vermeidungskonzept erweist sich als ungeeignet, dem dort festgestellten Kollisions- und Tötungsrisiko für den Rotmilan zu begegnen. Belange des Natur- und Artenschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sind bereits deshalb verletzt worden, weil für den im Vorhabengebiet auftretenden Rotmilan durch die beiden zu errichtenden WKA auch unter Berücksichtigung der in den Nebenbestimmungen Ziffern 6.7 bis 6.11 bestimmten Ablenkmaßnahmen ein erhöhtes Kollisions- und Tötungsrisiko besteht.