Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes: „§ 13 Allgemeiner Grundsatz – Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“
Die Eingriffsregelung ist bei Bauprojekten und für Investoren lästig, sie ist mit Gutachten und Kosten verbunden. Auf Bundesebene wird still und leise daran gearbeitet, diese vermeintliche Bremse für die Energiewende, die Offshore-Windenergie und den Fernstraßenbau zu lösen.