Folgende Gesetzesänderung ist u. a. geplant:
In einem neuen § 10 Abs. 3a BImSchG soll eine Präklusionsvorschrift eingeführt werden.: Mit Ablauf der Einwendungsfrist sollen künftig – sowohl im Genehmigungsverfahren als auch in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren – grundsätzlich alle Einwendungen ausgeschlossen sein. Dieser Einwendungsausschluss soll auch für Umweltverbände gelten.
Diese geplante Änderung verstößt gegen EU-Recht!
Urteil EuGH 15.10.2015 Az. C-137-14:
Mehr zu den geplanten Änderungen: Kohleausstiegsgesetz zum Dritten – Änderung des BImSchG und der VwGO