Bisher galt der Grundsatz, dass rechtskräftige Regionalpläne Planungssicherheit für Gemeinden, Landkreise, Regierungsbezirke und Fachbehörden schaffen sollen. Sie sind nach § 3 Raumordnungsgesetz (ROG) eine zuverlässige Orientierungshilfe, um bspw. die Zersiedelung und Zerstückelung von Landschaften zu vermeiden und den Schutz der Natur und ihrer biologischen Vielfalt zu gewährleisten.