Der im April dieses Jahres ausgelaufene § 31k BImSchG wurde ab sofort wieder aufgenommen.
Betreiber von Windenergieanlagen ermöglicht die darin enthaltene Regelung, von Auflagen bei Schallemissionen und Schattenwurf abzuweichen.
Diese Abweichung ist zunächst bis zum 15. April 2024 befristet, kann jedoch bei Aufhebung der Alarmstufe auch früher enden.