„Die Naturschutzbehörden sind grundsätzlich befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“
„Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es ferner, dass das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bejaht hat, weil durch den Betrieb der Windenergieanlagen das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren der besonders geschützten Fledermausarten signifikant erhöht sei.“
„Diesem Thema werden wir zukünftig noch mehr Aufmerksamkeit schenken. Schon öfters hatten wir versucht, nachträgliche Schutzmaßnahmen für streng geschützte Arten zu erreichen.“