Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, der regelt, daß jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offenstehe, zwinge die Fachgerichte nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn nach gründlicher Aufklärung die gerichtliche Kontrolle an die Grenzen des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis stoße. Die Fachgerichte dürften dann ihre Entscheidungen auf die plausible Einschätzung der Behörde stützen (inh. Leitsatz 1) (!)
Zuerst erschienen bei Vernunftkraft Odenwald.