Das OVG Koblenz hat mit Urteil v. 06.06.2019 dem Antrag des Klägers auf erneute Verbescheidung über den Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Nähe vom UNESCO Welterbe “Oberes Mittelrheintal” stattgegeben.
Das OVG Koblenz stellte in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass nicht jede mögliche Blickbeziehung zwischen Windenergieanlagen und schützenswerter Landschaft zu einer optischen Beeinträchtigung eben dieser Landschaft führt.
Das VG Koblenz hatte die Klage der Antragstellerin in der ersten Instanz mit Urteil v. 24.07.2018 (748/17.KO) abgewiesen.
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