Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) höchstrichterlich festgestellt, dass §13b BauGB mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Daraus folgt, dass Bebauungspläne bzw. Satzungsbeschlüsse, die unter Anwendung dieser Vorschrift zustande gekommen sind, für unwirksam zu erklären sind bzw. von den betreffenden Kommunen aufzuheben sind.