Mit aktuellen Beschlüssen hat der VGH Kassel zwar entschieden, dass Fällungen und Rodungen für die Zuwegung erfolgen dürfen, jedoch nicht im dortigen FFH-Gebiet “Weserhänge mit Bachläufen”.
Auch weitere Arbeiten für den Wegebau habe das Gericht nicht zugelassen. Es fehle an einer forstrechtlichen Abwägung aller vorliegend entscheidungserheblichen Belange, so der Verwaltungsgerichtshof. Der Senat schreibe der Genehmigungsinhaberin ins Stammbuch, dass zunächst die Vereinbarkeit mit dem bundesrechtlichen Bodenrecht und die Belange des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung geprüft werden müsse, so die Naturschutzinitiative (NI).