Es gibt einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf. Demnach ist das Interimsverfahren aktueller Stand der Technik und zur Berechnung der Schallprognose anzuwenden. Nach diesem Verfahren werden ca. 3dB mehr vorherberechnet.
Für bestehende oder in Bau befindliche Anlagen, ist dieses Berechnungsmodell nicht angewendet worden. Deshalb muss bis zum 19.02.2018 die Nachberechnung beim zuständigen RP angefordert werden. Danach erlischt diese Möglichkeit der Nachbesserung.
Rechtsanwalt Armin Brauns hat uns ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen zur Verfügung gestellt.