Rotmilane im Visier von Kriminellen

In den letzten Tagen sind bei unserer Erfassungs- und Dokumentationsstelle für Greifvogelverfolgung und Artenschutzkriminalität (EDGAR) Hinweise auf gezielte Rotmilan-Verfolgungen aus drei Bundesländern eingegangen.

  • So wurde bei der Untersuchung eines im Landkreis Sigmaringen (Baden Württemberg) tot aufgefundenen Männchens (Foto unten rechts) als Todesursache Beschuss mit einem Schrotgewehr nachgewiesen.
  • Zwei Anfang April im Kreis Warendorf (Nordrhein-Westfalen) verendete Rotmilane sind laut dem mittlerweile vorliegenden Untersuchungsbericht Opfer eines Giftanschlages geworden. Todesursache war ein hochgiftiges Insektizid, das in einem Fleischköder enthalten war.

In beiden Fällen ermittelt die Polizei wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz.

  • Ebenfalls starker Vergiftungsverdacht besteht bei einem toten Rotmilan, der letzte Woche im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen (Bayern) gefunden wurde (Foto unten links). Fleischreste im Schnabel weisen darauf hin, dass auch dieser Milan kurz vor seinem Tod von einem Köder gefressen hat. Der tote Vogel wird zur Zeit im Auftrag des Komitees in einem Fachlabor auf Giftrückstände untersucht.

Quelle

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Petition: Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!

Bitte folgende Petition zur Rettung des Rotmilans unterschreiben und auf allen Euch zur Verfügung stehenden Websiten, Facebookseiten, Twitter-Accounts usw. zu verbreiten:

https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f

Diese Petition ist sehr wichtig, weil der Naturschutz in Mecklenburg-Vorpommern wie in anderen Bundesländer ausgehebelt worden ist. Würde er respektiert, dürften nur noch sehr wenige Windräder gebaut werden.

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Rotmilane lassen Windparkprojekt in Oberbrechen scheitern

Heimlich still und leise, ohne bis dato die Bürger zu informieren, sollte in Oberbrechen an der Grenze zu Selters/Ts. eine Windindustrieanlage errichtet werden.

DunoAir stellt seine Planungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks im hessischen Oberbrechen ein.

Im Rahmen der Umweltuntersuchungen im Vorfeld eines solchen Projektes wurden nun mehrere Rotmilanhorste kartiert, die im Vorfeld nicht bekannt waren.

Mehr erfahren bei DunoAir

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Gutachter Dirk Bernd von MUNA e.V. zeigt Verstoß gegen §44 BNatSchG an

Stotz / Range ist Vorranggebiet 2/112 bei Reichelsheim, das als „Weißfläche“ später vom RP beschlossen werden soll. Für die Projektierer „lohnt“ sich deshalb die Störung der Brutplätze!  

von: bernddirk@xxx Gesendet: Mo., Mai 13, 2019 at 10:43

Betreff: Hubschrauber über Stotz/Range

16.04. zwischen 11:04 und 11:15 Uhr flog ein Helicopter ca. 8 Schleifen über dem bewaldeten Höhenrücken Stotz/Range und flog ins Ostertal, dort verweilte er längere Zeit. Mein Standort zur Beobachtung von Brutvogelarten war das Gersprenztal. Die Flughöhe über Wald lag z.T. deutlich unter 100m. 2 Personen waren erkennbar. Die Brut von Mäusebussarden, Rot- und Schwarzmilanen wurden gestört. Dies stellt gemäß den Verbotstatbeständen der Naturschutzgesetzgebung § 44 BNatSchG Abs. 1 eine strafbare Handlung dar. MfG Dirk Bernd

Zuerst erschienen bei Vernunftkraft Odenwald

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Wer Wind erntet . . . (1)

Von Frank Hennig

Im 1. Teil zu folgenden Themen:
Infraschall, Wertverlust von Immobilien, Betroffene Tierwelt und Fledermäuse und Insekten

 

Wer Wind sät, werde Sturm ernten, sagt der Volksmund. Aber auch wer Wind erntet und in Elektrizität verwandelt, kann für Sturm sorgen. Bei Anwohnern, echten Natur- und Umweltschützern, betrogenen Investoren und schamlos abkassierten Stromkunden.

Es gibt nur einen wirklichen Schutz vor dem Infraschall der Windkraftanlagen – Windstille.


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Rhein-Hunsrück-Kreis: Windenergieanlagen in der Gemeinde Horn dürfen nicht gebaut werden

Gebiet von einer Windkraftnutzung im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs ausgeschlossen!

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Gesellschaft unter dem 29. Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Ortsgemeinde Horn (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 92 m). Für diese Anlagen und eine geplante dritte WEA war bereits am 22. Juli 2013 ein Vorbescheid im Hinblick auf eine seinerzeit geplante Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern erteilt worden. Der gegen diesen Vorbescheid erhobene Widerspruch des NABU Rheinland-Pfalz, eines Naturschutzverbandes, wurde vom Kreisrechtsausschuss am 24. Februar 2016 zurückgewiesen; eine Klage wurde seinerzeit nicht erhoben. In dem Flächennutzungsplan in der 13. Änderungsfassung ist das hier betroffene Gebiet von einer Windkraftnutzung im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs ausgeschlossen. Nach Erstellung einer Raumnutzungsanalyse im Jahr 2016 wurde der Genehmigungsantrag für die dritte WEA zurückgenommen.

Der gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 erhobene Widerspruch des NABU Rheinland-Pfalz wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen. Mit der anschließenden Klage macht der NABU Rheinland-Pfalz geltend, die Genehmigung verstoße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Rotmilan, Schwarzstorch und Wespenbussard sowie gegen den Flächennutzungsplan und das Landesentwicklungsprogramm IV.

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Genehmigung, so das Gericht, sei rechtswidrig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe die Genehmigung im Hinblick auf den Schutz des Rotmilans und des Schwarzstorchs nicht erteilt werden dürfen. Die bezüglich des Rotmilans eingeholte Raumnutzungsanalyse sei mangelhaft und eine solche fehle hinsichtlich des Schwarzstorchs gänzlich, obwohl sie erforderlich sei. Die im Verfahren vorgelegte Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan sei nicht geeignet, hinsichtlich des Rotmilans das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. das Vorliegen des Störungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausreichend auszuschließen. Diese Raumnutzungsanalyse habe wesentliche Zeiträume für die Erfassung des Flugverhaltens der beiden in einem Abstand von zwischen 1.095 m bzw. 1.420 m von der WEA 2 und 1.335 m bzw. 1.770 m von der WEA 1 entfernt nistenden Rotmilanpaare, deren Beobachtung nach dem hier geltenden „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (Naturschutzfachlicher Rahmen) wegen der Lage der Horste im 1.500 m-Bereich zu den WEA unabdingbar sei, nicht berücksichtigt. Die gesamte Zeit der Balz, des Nestbaus und die frühe Brutphase sei von den erst am 3. Mai 2016 begonnenen Beobachtungen nicht abgedeckt, obwohl diese nach den Vorgaben des Naturschutzfachlichen Rahmens schon im März beginnen müssten.

Ohne vorherige Raumnutzungsanalyse sei hinsichtlich des Schwarzstorchs der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegeben. Nach Aktenlage bestehe kein Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 1.000 m-Bereich zu einer WEA ein im Jahr 2012 und noch im Jahr 2014 besetzter Schwarzstorchhorst befunden habe. In ca. 3.600 m Entfernung befinde sich ein durchgehend seit 2013 besetzter Horst. Damit hätte nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen wegen der Lage im 3.000 m-Tabubereich vorab eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden müssen; ihre Unterlassung sei rechtswidrig, selbst wenn der Horst im 1.000 m-Ausschlussbereich im Jahr 2016 keinen Bestand mehr gehabt habe. Der Fortpflanzungsbereich des Schwarzstorchs von 200 m um den Horst als Niststätte gelte nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen erst nach mehr als fünf Jahren Nichtnutzung als aufgegeben.

Es komme daher nicht mehr auf die in der Widerspruchsentscheidung weiter erörterten möglichen Verstöße und Beeinträchtigungen an.

Quelle

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. April 2019, 4 K 269/18.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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Erbitterter Streit: Seeadler gegen Windkraft

Plötzlich stand er da mitten im Feld. Ein hoher Mast mit einem Lautsprecher. Der Jäger Michael Schmolinski hat ihn zufällig entdeckt. Der Lautsprecher beschallt eine Nisthilfe für den Adler. “Dass das so eine Anlage ist, damit hätte ich nie gerechnet. Dass man zu solchen Mitteln greift. Das hat nur die Funktion, dass der Vogel vergrämt werden, sich hier nicht niederlassen soll.” Denn auf dieses und auf andere Felder im mecklenburgischen Kreien will eine Windkraftfirma 14 Windräder stellen – jedes über 200 Meter hoch.

Nistplatz vs. Lautsprecheranlage – der Konflikt in Kreien um neue Windräder wird in der Höhe ausgetragen.

Mit einem Klick auf das Bild gelangen Sie zum Beitrag des NDR.

 

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