Das VG Stuttgart hat entschieden, dass eine bereits fertiggestellte Windenergieanlage wegen möglichen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (Gefährdung des Rotmilans) derzeit nicht betrieben werden darf.
Der (beigeladenen) Bauherrin war am 08.02.2016 durch das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage ORL 6 (Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 101 m) auf einem Grundstück der Gemarkung Jungholzhausen in Braunsbach (Landkreis Schwäbisch Hall) erteilt worden. Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. und der Naturschutzbund Deutschland – Landesverband Baden-Württemberg e.V. (Antragsteller) beantragten mit ihrem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Windenergieanlage.
Das VG Stuttgart hat auf den Eilantrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Damit darf die bereits fertiggestellte Anlage derzeit nicht betrieben werden.
Gericht/Institution: |
VG Stuttgart |
Erscheinungsdatum: |
22.03.2017 |
Entscheidungsdatum: |
15.03.2017 |
Aktenzeichen: |
13 K 9193/16 |
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