Nachtbeleuchtung: Flugsicherung favorisiert Radarlösung

Langen/Berlin (energate) – Die Deutsche Flugsicherung hat Vorbehalte gegen die Pläne des Wirtschaftsministeriums für die Nachtkennzeichnung von Windparks. Dabei geht es um die im Energiesammelgesetz vorgeschlagene Transpondertechnik.

Laut Regierungsentwurf des Energiesammelgesetz sollen neue Windparks ab 2021 und bestehende Windparks ab 2022 nur noch dann eine Vergütung erhalten, wenn sie über eine technische Ausrüstung für das bedarfsgerechte Blink …

Quelle: https://de-news.info/2018/11/22/nachtbeleuchtung-flugsicherung-favorisiert-radarloesung/

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Entwurf des Energiesammelgesetzes

Das Kabinett hat am 5. November den Entwurf des Energiesammelgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Sonder-Ausschreibungen für Windenergie an Land und Photovoltaik (PV) um.

Von 2019 bis 2021 werden die derzeit vorgesehenen Ausschreibungs-Mengen um 4 GW je Technologie erhöht. Zusätzlich werden Technologie übergreifende Innovations-Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt. Darin sollen innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungs-Mechanismen und Ausschreibungs-Verfahren erprobt werden.

Um die Akzeptanz insbesondere von Wind an Land zu steigern wird die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eingeführt: Das nächtliche Dauerblinken der Windenergie-Anlagen wird beendet, sie leuchten nur, wenn ein Flugzeug in der Nähe ist.

Der Entwurf kann hier abgerufen werden.

 

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Novellierung des hessischen Denkmalschutzgesetzes

Auch wenn die FDP Fraktion  bereits im Juli und November auf die Denkmalschutz-Novelle hinwies, wurde sie nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit am 6.12.2016  verabschiedet. Sie enthält diverse Veränderungen, ganz im Sinne grüner Windkraftausbaupolitik.

Abstimmung dazu im hessischen Landtag:

  • CDU, Bündnis 90 / die Grünen, SPD: dafür
  • FDP: dagegen
  • Die Linke: Enthaltung

§9 (1) Die Behörden haben bei allen Entscheidungen und Genehmigungen die Belange des Klima‐ und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen.

§18 (4) Wenn das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehenden Gründen des Denkmalschutzes überwiegt, ist die Maßnahme zu genehmigen.

Klimaschutz ist ohnehin als öffentliches Interesse definiert, d. h. dem Bau eines geplanten Windindustrie”parks” kann nach dieser Definition der Denkmalschutz nicht mehr entgegenstehen!

Die komplette Novelle des (Anti)-Denkmalschutzgesetzes zum Nachlesen: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/0/03570.pdf

Mit Dank an Vernunftkraft Odenwald

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