Ehemaliger Südharzer Landrat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt

Verfahren für einen Windpark in unzulässiger Weise, gegen Wahlkampfunterstützung beeinflusst

Im Prozess gegen den ehemaligen Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist am Dienstag (04.06.2019) ein weiteres Urteil verkündet worden. Dirk Schatz erhielt wegen Vorteilsannahme eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt ist. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und sechs Monate Haft ohne Bewährung gefordert, die Verteidigung auf Freispruch plädiert. 

Der ehemalige CDU-Politiker Schatz soll das Verfahren für einen Windpark in unzulässiger Weise beeinflusst haben. Dafür soll er im Gegenzug vom Investor Geld für seinen Landrats-Wahlkampf erhalten haben. Vor allem ein Vorkommen streng geschützter Milane stand der Genehmigung des Windparks entgegen, hatte der Chef des Umweltamtes ausgesagt. Dessen ungeachtet hatte Schatz unter anderem in Verfahrensunterlagen vermerkt, dass die Genehmigung zu erteilen sei, da ansonsten monatliche Schadenersatzforderungen in Höhe von 800.000 Euro auf den Landkreis zukämen. Schatz war von 2007 bis 2014 Landrat im Landkreis Mansfeld-Südharz. Wiedergewählt wurde er nicht.

Auch der Windparkbetreiber wurde am Dienstag verurteilt – wegen Vorteilsgewährung auf zehn Monate Haft, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung. Daneben stand der Chef einer Werbefirma vor Gericht, der wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung acht Monate Haft, ebenfalls auf Bewährung, erhielt.

Ende 2018 war Dirk Schatz bereits in einem anderen Prozess wegen Bestechlichkeit schuldig gesprochen worden. Das Landgericht Halle hatte ihn im Dezember zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten in der sogenannten “Küchenaffäre” verurteilt. Außerdem musste er 20.000 Euro Strafe zahlen. Schatz hatte vor knapp zehn Jahren für Aufträge zur Sanierung der Küche des Landratsamts Sangerhausen eine fünfstellige Summe angenommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wird das Urteil durch den BGH bestätigt verliert Schatz seine Pensionsansprüche.

Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung rechtskräftig
Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land verworfen

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Stilllegung von Windenergieanlagen in Birkenfeld ist rechtmäßig

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2019, 4 K 1060/18.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Der Landkreis Birkenfeld hat drei Windenergieanlagen (WEA) in Birkenfeld zu Recht stillgelegt. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz nun auch im Hauptsacheverfahren. Zuvor hatte die zuständige Kammer bereits einen Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 20. März 2019 abgelehnt.

Weiterlesen: http://www.umweltruf.de//2019_Programm/news/news3.php3?nummer=3212

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Vorerst Betriebsstopp für Windkraftanlage im Buchwald

„Zeit ist Geld“, eine Binsenweisheit für jeden Unternehmer. Groß ist daher die Frustration, wenn gar kein Geld verdient werden kann. So wie beim Windrad bei Welshofen.

„Seit 1. April ist das Windrad eigentlich betriebsbereit“, so Erich Wust, Geschäftsführer der Gesellschaft Bürgerwindenergie Erdweg ein wenig empört. Einer der Initiatoren der Gesellschaft, Jürgen Böckler aus Kleinberghofen, ärgert sich ebenfalls maßlos über das ständige Hin und Her der Behörden. Der VGH habe nach einer Klage des Vereins für Landschaftspflege- und Artenschutz in Bayern“ (VLAB) in zweiter Instanz den Betrieb der Anlage untersagt.

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WER-aktuell: Newsletter der Koordinierungsstelle Windenergierecht 2-2019

Die Koordinierungsstelle Windenergierecht unter der Gesamtleitung von Prof. Dr. Edmund Brandt vom Institut für Rechtswissenschaften Technische Universität Braunschweig, gibt eine Sammlung von Windenergie-Urteilen heraus.

Hier der WER-aktuell Newsletter der Koordinierungsstelle 2-2019:

Download (PDF, 1.01MB)

Ein Archiv mit den früheren Ausgaben von WER-aktuell im PDF-Format steht auf der Website www.k-wer.net zur Verfügung.

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Rhein-Hunsrück-Kreis: Windenergieanlagen in der Gemeinde Horn dürfen nicht gebaut werden

Gebiet von einer Windkraftnutzung im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs ausgeschlossen!

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erteilte der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Gesellschaft unter dem 29. Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Ortsgemeinde Horn (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 92 m). Für diese Anlagen und eine geplante dritte WEA war bereits am 22. Juli 2013 ein Vorbescheid im Hinblick auf eine seinerzeit geplante Änderung des Flächen­nutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern erteilt worden. Der gegen diesen Vorbescheid erhobene Widerspruch des NABU Rheinland-Pfalz, eines Naturschutzverbandes, wurde vom Kreisrechtsausschuss am 24. Februar 2016 zurückgewiesen; eine Klage wurde seinerzeit nicht erhoben. In dem Flächennutzungsplan in der 13. Änderungsfassung ist das hier betroffene Gebiet von einer Windkraftnutzung im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs ausgeschlossen. Nach Erstellung einer Raumnutzungsanalyse im Jahr 2016 wurde der Genehmigungsantrag für die dritte WEA zurückgenommen.

Der gegen die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 erhobene Widerspruch des NABU Rheinland-Pfalz wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen. Mit der anschließenden Klage macht der NABU Rheinland-Pfalz geltend, die Genehmigung verstoße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Rotmilan, Schwarzstorch und Wespenbussard sowie gegen den Flächennutzungsplan und das Landesentwicklungsprogramm IV.

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Genehmigung, so das Gericht, sei rechtswidrig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe die Genehmigung im Hinblick auf den Schutz des Rotmilans und des Schwarzstorchs nicht erteilt werden dürfen. Die bezüglich des Rotmilans eingeholte Raumnutzungsanalyse sei mangelhaft und eine solche fehle hinsichtlich des Schwarzstorchs gänzlich, obwohl sie erforderlich sei. Die im Verfahren vorgelegte Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan sei nicht geeignet, hinsichtlich des Rotmilans das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. das Vorliegen des Störungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausreichend auszuschließen. Diese Raumnutzungsanalyse habe wesentliche Zeiträume für die Erfassung des Flugverhaltens der beiden in einem Abstand von zwischen 1.095 m bzw. 1.420 m von der WEA 2 und 1.335 m bzw. 1.770 m von der WEA 1 entfernt nistenden Rotmilanpaare, deren Beobachtung nach dem hier geltenden „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (Naturschutzfachlicher Rahmen) wegen der Lage der Horste im 1.500 m-Bereich zu den WEA unabdingbar sei, nicht berücksichtigt. Die gesamte Zeit der Balz, des Nestbaus und die frühe Brutphase sei von den erst am 3. Mai 2016 begonnenen Beobachtungen nicht abgedeckt, obwohl diese nach den Vorgaben des Naturschutzfachlichen Rahmens schon im März beginnen müssten.

Ohne vorherige Raumnutzungsanalyse sei hinsichtlich des Schwarzstorchs der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gegeben. Nach Aktenlage bestehe kein Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 1.000 m-Bereich zu einer WEA ein im Jahr 2012 und noch im Jahr 2014 besetzter Schwarzstorchhorst befunden habe. In ca. 3.600 m Entfernung befinde sich ein durchgehend seit 2013 besetzter Horst. Damit hätte nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen wegen der Lage im 3.000 m-Tabubereich vorab eine Funktionsraumanalyse durchgeführt werden müssen; ihre Unterlassung sei rechtswidrig, selbst wenn der Horst im 1.000 m-Ausschlussbereich im Jahr 2016 keinen Bestand mehr gehabt habe. Der Fortpflanzungsbereich des Schwarzstorchs von 200 m um den Horst als Niststätte gelte nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen erst nach mehr als fünf Jahren Nichtnutzung als aufgegeben.

Es komme daher nicht mehr auf die in der Widerspruchsentscheidung weiter erörterten möglichen Verstöße und Beeinträchtigungen an.

Quelle

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. April 2019, 4 K 269/18.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 

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Urteil: Windparkplanung der Region Hannover unwirksam

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 5. März 2019 (Az. 12 KN 202/17 u. a.) die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover, die eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie („Windparks“) vorsehen, für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung ist auf Normenkontrollanträge von vier verschiedenen Antragstellern ergangen. Der Senat hat seine Entscheidung mit Planungsfehlern begründet, die der Region unterlaufen sind.

Mehr erfahren beim Verwaltungsgericht Niedersachsen

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PM der NI: Verwaltungsgericht Freiburg erklärt die Genehmigung der beiden Windparks Blumberg und Länge als rechtswidrig

19.03.2019 – PRESSEMITTEILUNG
Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) erfolgreich:
Verwaltungsgericht Freiburg erklärt die Genehmigung der beiden Windparks Blumberg und Länge als rechtswidrig und verhängt für beide Windparks ein Bauverbot:

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Mehr auch VG Freiburg Beschluß vom 15.2.2019, 10 K 536/19

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