Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat die Beförderungspraxis für Beamte im grün-geführten Umweltministerium in Teilen als rechtswidrig gerügt. Inzwischen zog das Ministerium Konsequenzen.
Pressemitteilung Naturschutzinitiative e.V. vom 31.08.2020:
SONDERRUNDBRIEF: Rechtsgutachten stellt fest: Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht – NI fordert: Keine „Lizenz zum Töten“ – Investitionsbeschleunigungsgesetz stoppen!
Mit am Donnerstag (20.08.2020) veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz verfassungswidrig ist, soweit es keinerlei Ausgleich für Planungs- und Untersuchungskosten von Vorhabenträgern vorsieht, deren nach früherem Recht begonnene Projekte infolge des Inkrafttretens des Gesetzes beendet wurden. Ein Ausgleich ist erforderlich, sofern die Unterlagen und Untersuchungsergebnisse für die nach neuem Recht vom Staat durchzuführenden „Voruntersuchungen“ weiter verwertet werden können.
Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Stadt Taunusstein will gegen das Windpark-Urteil vorgehen und Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Dem Kreistag liegen dazu mehrere Resolutionen vor.
Norbert Große Hündfeld, Rechtsanwalt im Ruhestand, ist in Mecklenburg-Vorpommern unterwegs, um seine Position zur Verfassungsgemäßheit der Energiewende vorzustellen. Rainer Marten sprach mit dem Anwalt.
Das Urteil über die Errichtung von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm polarisiert. Mehrere Vereine zeigen sich über die Entscheidung empört. Und wollen mit einer Klagedrohung gegen das Land vorgehen.
Mit seinem Urteil zum Windpark auf dem Taunuskamm hat das Wiesbadener Verwaltungsgericht nach Ansicht des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz einem „bisher nie dagewesenen Landschaftsvandalismus Tür und Tor geöffnet“. Der Verein hält die Errichtung von zehn jeweils mehr als 200 Meter hohen Windenergieanlagen auf der Hohen Wurzel für einen Frevel, vor allem das Einbringen von „tausenden Tonnen Beton“ in das empfindliche Erdreich.
Der Verein „Rettet den Taunuskamm“ spricht dem Wiesbadener Verwaltungsgericht die Kompetenz in der Sache ab und nennt das Urteil zur Windkraft auf dem Taunuskamm „skandalös“.
Leider beim Wiesbadener Kurier hinter der Bezahlschranke, deshalb hier die Stellungnahme des Vereins “Rettet den Taunuskamm”:
Ein skandalöses Urteil mit dem sich das VG offensichtlich ohne hinreichende Sachkunde über die gravierenden Ablehnungsgründe aller Fachbehörden und des Regierungspräsidiums hinweggesetzt und nach unserer Auffassung ein politisches Urteil gefällt hat.„Verein “Rettet den Taunuskamm” nennt Windkraft-Urteil skandalös“ weiterlesen
Der vom VLAB beklagte Windpark in der Regensburger Vorortgemeinde Sinzing kann nicht gebaut werden. Wie erwartet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Donnerstag der Normenkontrollklage des VLAB endgültig Recht gegeben und den Bebauungsplan der Gemeinde für unwirksam erklärt.
In Sinzing sollte ein Windpark mit drei Windrädern mit einer Nabenhöhe von jeweils 137 Metern entstehen. Bereits vor einem Jahr hatte das Verwaltungsgericht Regensburg in erster Instanz die Baugenehmigung und einen Baustopp angeordnet.
17.07.2020 – PRESSEMITTEILUNG der Naturschutzinitiative e. V.
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster hat am 16.07.2020 den Beschluss des VG Aachen vom 04.06.2020 bestätigt und hält den Betriebsstopp für die Anlagen 3,7 und 8 von Dahlem IV zum Schutz der Rotmilane im Rotbachtal aufrecht.
Bereits in der gemeinsamen umfangreichen Stellungnahme im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum erneuten Genehmigungsverfahren von Dahlem IV durch die Naturschutzinitiative e.V. (NI), den NABU Euskirchen und die Deutsche Wildtier Stiftung wiesen die Verbände u.a. ausdrücklich auf das signifikant erhöhte Tötungsrisiko der Rotmilane im Rotbachtal hin.
Die Behörde hat den Einwendungen sowohl zu dem ansässigen Brutpaar im Rotbachtal und den benachbarten Brutpaaren, als auch zu den herbstlichen Sammelplätzen keine Bedeutung beigemessen und ein erhöhtes Tötungsrisiko der Rotmilane in ihrem angestammten Lebensraum billigend in Kauf genommen.
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