Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Artenschutzrechtliche Belange sind bei einer UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. In dem Fall hatte u.a. der NABU NRW geklagt.
Das Vorkommen geschützter Arten in der Nähe geplanter Windenergie-Standorte führen nicht dazu, dass die entsprechenden Bereiche den gleichen Schutzstatus beanspruchen können wie beispielsweise Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Das stellte das Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2019 klar.
*Datenschutzhinweis beachten
Mit einem Klick auf das Bild gelangen Sie zum Artikel.
Für weitere Bewertungen der jetzt gesprochenen Urteile sind die schriftlichen Begründungen abzuwarten, die erst in einigen Wochen vorliegen werden (BVerwG, Urteile vom 26.09.2019, 7 C 5.18 u.a.)